Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bautischlerei holzNANUfaktur

Stand: 01.10.2021



1. Geltungsbereich 
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Bautischlerei 
holzNANUfaktur Jens Düppe und ihren Vertragspartnern. Entgegenstehende 
oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen werden nicht anerkannt. 
Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A. 


2. Verbraucher 
Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die 
überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden 
können. 
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesen Fällen erfolgt 
hierüber eine gesonderte Belehrung. 


3. Vertragsschluss 
Bestellungen des Kunden an uns stellen lediglich ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Auch alle 
Angebote von uns sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Die Annahme eines Auftrages durch uns er-
folgt durch eine Auftragsbestätigung oder Lieferung und Leistung. Weicht ein Auftrag des Auftraggebers von 
unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. 


4. Lieferverzögerung 
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, ungünstige Witterung, 
unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder einer seiner Lieferanten verzögert, so 
verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. 
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag 
zurücktreten. 
Kann die Lieferung wegen Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin 
erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lie-
ferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers und die Geltendmachung 
von weiteren Verzögerungskosten bleibt vorbehalten. 


5. Mitwirkungspflicht bei der Anlieferung 
Grundsätzlich wird erwartet, dass unser Fahrzeug unmittelbar an Gebäude, in dem die Lieferung oder Leis-
tung erfolgen soll, heranfahren kann und eine Entladung ungehindert möglich ist. Mehrkosten, die durch wei-
tere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, wer-
den gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind von dem Auftraggeber mecha-
nische Transportmittel bereitzustellen. Treppen müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. 
Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, 
die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkos-
ten) in Rechnung gestellt. 


6. Abschlagszahlungen 
Sofern kein individueller Zahlungsplan vereinbart wurde, können für Teilleistungen in Höhe des Wertes der 
erbrachten Leistungen Abschlagzahlungen gefordert werden. 

7. Förmliche Abnahme 
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn 
der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert 
wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. 


8. Pauschalierter Schadensersatz 
Bei einer freien Kündigung des Werkvertrages seitens des Auftraggebers sind wir berechtigt, 10 % der Ge-
samtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadens-
ersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages bei entsprechendem Nachweis bleibt 
vorbehalten und dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden 
nachzuweisen. 


9. Besondere Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise, klimatische Einflüsse 
9.1. Wartungsarbeiten 
Jegliche Wartungsarbeiten sind nicht in dem Auftragsumfang enthalten, es sei denn dies ist ausdrücklich 
vereinbart. 
Unterlassene Wartungsarbeiten können sowohl die Funktionalität als auch die Lebensdauer von Bauteilen 
oder Liefergegenständen beeinträchtigen, ohne dass dadurch Ansprüche auf eine Mängelgewährleistung 
entstehen.. 
Wartungsarbeiten sind insbesondere: 
Beschläge und gängige Bauteile kontrollieren und evtl. ölen oder fetten 
Abdichtungsfugen müssen regelmäßig kontrolliert werden 
Anstriche innen und außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart 
unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzung und etwaiger Witterungseinflüsse nachzubehandeln 
9.2. Klimatische Bedingungen 
Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) geeig-
nete klimatische Bedingungen (insbesondere Temperatur und Luftfeuchtigkeit) zu schaffen. 
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Ge-
bäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Zur Erhaltung einer guten Raumluftqualität und zur Vor-
beugung gegen Schimmelpilzbildung sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäu-
des zu erfüllen. Ein insoweit möglicherweise erforderliches Lüftungskonzept ist eine planerische Aufgabe, 
die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist. 
9.3. Natürliche Abweichungen 
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), 
insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materi-
alien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind. Sie berechtigen nicht zu 
Mängelansprüchen. 


10. Gewährleistung  

10.1. Mängelrüge 
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware 
oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche 
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften bei ei-
nem Handelskauf bleiben unberührt. 
10.2. Verjährung 
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. 
Sofern es sich um Reparaturarbeiten handelt, die keine Bauleistung darstellen, beträgt die Gewährleistungs-
frist für Ansprüche ein Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Dies gilt jedoch nicht, wenn 
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers 
oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine 
Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde. 
10.3. Umsetzung der Gewährleistung 
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzu-
bessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. So-
lange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das 
Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein 
Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt 
sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnach-
lass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über 
den Bezug beweglicher Sachen. 
10.4. Aus- und Einbaukosten 
Für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten gilt die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht. 


11. Aufrechnung 
Unser Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber 
unseren Forderungen aufrechnen. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. 


12. Verlängerter Eigentumsvorbehalt 
12.1. Eigentumsvorbehalt 
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum und der 
Kunde ist verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln. 
12.2. Weiterveräußerung, Pfändung 
Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegen-
stände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. 
Jede Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist uns unverzüglich schriftlich mitzu-
teilen und der Pfandgläubiger ist von dem Eigentumsvorbehalt zu informieren. Gleiches gilt auch für Be-
schlagnahmen oder sonstige Eingriffe Dritter. 
Sofern es sich um die Lieferung für einen Geschäftsbetrieb des Auftraggebers handelt, dürfen die Gegen-
stände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle gel-
ten die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des                                                                           Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei einer Weiterveräußerung 
der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzube-
halten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der 
Auftraggeber hiermit an uns ab. 
12.3. Einbau in Grundstücke 
Sofern Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück des Auftraggebers 
eingebaut werden, tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von 
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsge-
genstände mit allen Nebenrechten an uns ab. 
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände von dem Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers als we-
sentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die 
ihm gegen den Dritten oder den, den es angeht, zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des 
Rechnungswertes der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab. 
12.4. Verarbeitung 
Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegen-
stände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache 
zu, und zwar in dem entsprechenden Verhältnis des Rechnungswertes der unter Vorbehalt stehenden Ge-
genstände zum Wert der übrigen Gegenstände. 


13. Urheberrecht, Unterlagen 
Wir behalten uns das Eigentums- und Urheberrecht an unseren Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Kosten-
voranschlägen, Fotos und Berechnungen vor. Der Vertragspartner darf sie nur zu dem vereinbarten Zweck 
nutzen. Für den Fall, dass kein Auftrag zustande kommt, sind sie unverzüglich an uns zurückzugeben. Eine 
Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung bedarf unserer vorherigen Zustimmung. 


14. Verbraucherstreitbeilegung 
Wir beteiligen uns nicht an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungs-
gesetz. 
Streitigkeiten über einen mit uns geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können in einem freiwilli-
gen Verfahren vor der Vermittlungsstelle der Handwerkskammer Koblenz, Rizzastraße 24-26, 56068 Kob-
lenz verhandelt werden. 


15. Gerichtsstand 
Es gilt deutsches Recht. Sofern beide Vertragparteien Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der 
Geschäftssitz unseres Unternehmens.